§ 44 BiozidG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Verfolgungsverjährung

§ 44

(1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 42 angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

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