§ 44 Behoerden-UeG

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1945

Forstliche Sonderverwaltungen.

§ 44.

(1) Das bisherige Amt für Wildbach- und Lawinenverbauung wird aufgelöst. Seine Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(2) Die bisherigen Forst- und Holzwirtschaftsämter werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf das Staatsamt über.

(3) Das Amt des Generalreferenten für forstliche Sonderaufgaben wird aufgelassen.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Forstwirtschaftsamt, Holzwirtschaftsamt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000206

Dokumentnummer

NOR12003430

alte Dokumentnummer

N1194516430S

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