§ 44 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§ 44.

(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, ist dafür zu sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.)

(3) ) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muß der Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.

(4) Der Dienstgeber muß dafür sorgen, daß unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(Anm.: Abs. 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.)

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