Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 44
(1) § 44.Vor dem Test ist von der Verwaltungsakademie eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.
(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:
- 1. die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,
- 2. die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und
- 3. die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn
- 1. eine Planstelle desselben Ressorts besetzt werden soll,
- 2. für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen gelten und
- 3. die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.
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