Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 44
(1) § 44.Dem Vorsitzenden der Studienkommission obliegen:
- 1. die Einberufung der Sitzungen der Studienkommission und deren Leitung;
- 2. die Vertretung der Studienkommission nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Studienkommission;
- 3. in erster Instanz die Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten.
(2) Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind:
- 1. Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 6 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;
- 2. Tausch von Wahlfächern sowie
- 3. Bewilligung von Kollisionen, soweit die Studiengesetze dies vorsehen.
(3) Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission in Studienangelegenheiten ist die Berufung an die Studienkommission zulässig. Diese entscheidet in letzter Instanz. In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern.
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