Mandatsentzug
§ 44.
Ein Kammerrat, bei dem nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen, ist von der Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10008787
Dokumentnummer
NOR12105816
alte Dokumentnummer
N6199118074J
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