VII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 44. Hochschulbericht
Der Bundesminister für Unterricht hat unter Mitwirkung aller akademischen Behörden dem Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen und die Probleme des Hochschulwesens vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere auf Grund der zu erwartenden Zahl an Studierenden den Bedarf der Hochschulen an Lehrkräften, an wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, an Bauten, Einrichtungen, Behelfen, wissenschaftlichem Material und anderen Hilfsmitteln darzustellen, die Kosten des Bedarfes zu berechnen, die Probleme der Forschung und Lehre an den Hochschulen aufzuzeigen und Vorschläge zu ihrer Lösung zu unterbreiten.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118742
alte Dokumentnummer
N7196613949L
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