§ 44 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Abschnitt 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen Zuordnung zu einer CEPT-Klasse

§ 44

§ 44. Das Fernmeldebüro hat auf Antrag des Inhabers einer Amateurfunkbewilligung entweder einen Vermerk über die Zuordnung dieser Amateurfunkbewilligung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 in die bestehende Amateurfunkbewilligung einzutragen oder eine neue Urkunde über die Amateurfunkbewilligung nach dem Muster der Anlage 1 auszufertigen. Im Fall der neuerlichen Ausfertigung ist die früher ausgefertigte Urkunde dem Antrag anzuschließen und verbleibt beim Fernmeldebüro.

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