§ 44 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zweytes Hauptstück.

Von dem Eherechte. Begriff der Ehe,

§ 44.

Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Schlagworte

Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017734

alte Dokumentnummer

N2181110214Z

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