Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte. Begriff der Ehe,
§ 44.
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Schlagworte
Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017734
alte Dokumentnummer
N2181110214Z
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