§ 445a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 445a

(1) § 445a.Über einen Antrag auf Einziehung in einem selbständigen Verfahren kann das Bezirksgericht nach Anhörung des Anklägers und der Betroffenen (§ 444) durch Beschluß entscheiden, wenn der Wert des von der Einziehung bedrohten Gegenstandes 726 Euro nicht übersteigt oder es sich um einen Gegenstand handelt, dessen Besitz allgemein verboten ist. Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen im Ausland liegt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand nicht feststellbar ist, kann von dessen Anhörung abgesehen werden.

(2) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Betroffenen und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Beschwerde ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen, daß er binnen vierzehn Tagen eine Gegenausführung überreichen könne.

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