§ 444 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002.

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

§. 444.

(1) Wenn sich bei einer Tagsatzung die Nothwendigkeit ergibt, einen Beweisbeschluss im Sinne des §. 277, Absatz 3, zu erlassen und die Verhandlung nicht schon bei derselben Tagsatzung für geschlossen erklärt wird, kann von der Protokollirung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteienvorbringens abgesehen und dessen Darstellung der Ausfertigung des Beweisbeschlusses vorbehalten werden.

(2) Den Parteien sind Ausfertigungen des Beweisbeschlusses zuzustellen. Gegen etwa darin enthaltene unrichtige Angaben über das thatsächliche und Beweisvorbringen der Parteien kann bei der nächsten mündlichen Streitverhandlung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist im Verhandlungsprotokolle oder mittels kurzer Niederschriften zu beurkunden. (§. 212, Absatz 2 und 3.)

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Protokollierung, tatsächliches Vorbringen

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020583

alte Dokumentnummer

N2189517620T

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