Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes
§ 442e.
§ 439 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Betriebsräte an den Sitzungen der Verbandskonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094003
alte Dokumentnummer
N6195545993L
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