§ 442e ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes

§ 442e.

§ 439 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Betriebsräte an den Sitzungen der Verbandskonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094003

alte Dokumentnummer

N6195545993L

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