§ 442b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Aufgaben des Verbandspräsidiums

§ 442b.

Dem Verbandspräsidium obliegt in den im § 442a Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094000

alte Dokumentnummer

N6195545990L

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