Aufgaben des Verbandspräsidiums
§ 442b.
Dem Verbandspräsidium obliegt in den im § 442a Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094000
alte Dokumentnummer
N6195545990L
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