§ 442a ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 442a

(1) § 442a.Gegen Versäumungsurteile nach § 442 Abs. 1 kann Widerspruch nach § 397a erhoben werden.

(2) Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (§ 397a Abs. 4) nur, wenn ihm das Gericht nach § 440 Abs. 3 aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)