§ 442a
(1) § 442a.Gegen Versäumungsurteile nach § 442 Abs. 1 kann Widerspruch nach § 397a erhoben werden.
(2) Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines von ihm erhobenen Widerspruchs (§ 397a Abs. 4) nur, wenn ihm das Gericht nach § 440 Abs. 3 aufgetragen hatte, das darin Enthaltene in einem Schriftsatz vorzubringen.
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