Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)
§ 440d.
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
- 1. wenn die im § 440a Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
- 2. wenn einer der im § 440a Abs. 4 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.
- Überdies findet § 423 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.
(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093994
alte Dokumentnummer
N6195545984L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)