Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Pflichten der Beiratsmitglieder
§ 440b.
(1) Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,
- 1. zum Zwecke der Information und Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
- 2. an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers die sozialversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.
(2) § 424 erster und zweiter Satz ist anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093992
alte Dokumentnummer
N6195545982L
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