§ 43i MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 43i

(1) § 43i.Personen, die eine kommissionelle Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung anzuführen sind.

(2) Im Sinne des Abs. 3 ist als Berufsbezeichnung zu führen:

"Pflegehelfer" - "Pflegehelferin".

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