§ 43h
(1) § 43h.Zur kommissionellen Prüfung gemäß § 43g Abs. 2 können auch zugelassen werden:
- 1. Personen, die ein Studium der Medizin abgeschlossen haben,
- 2. Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe erworben haben,
- 3. Personen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit Erfolg besucht haben, die wesentliche Lehrinhalte der Ausbildung zum Pflegehelfer vermittelt hat, sofern die in Z 1 bis 3 genannten Personen eine ergänzende theoretische und/oder praktische Ausbildung absolviert haben.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen:
- 1. welche Schulen im Sinne des Abs. 1 Z 3 anerkannt werden,
- 2. Art und Dauer der von den im Abs. 1 genannten Personen jeweils zu absolvierenden Ergänzungsausbildung, wobei auch auf die Dauer der Berufserfahrung Bedacht zu nehmen ist.
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