§ 43h MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1990

§ 43h

(1) § 43h.Zur kommissionellen Prüfung gemäß § 43g Abs. 2 können auch zugelassen werden:

  1. 1. Personen, die ein Studium der Medizin abgeschlossen haben,
  2. 2. Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe erworben haben,
  3. 3. Personen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit Erfolg besucht haben, die wesentliche Lehrinhalte der Ausbildung zum Pflegehelfer vermittelt hat, sofern die in Z 1 bis 3 genannten Personen eine ergänzende theoretische und/oder praktische Ausbildung absolviert haben.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. welche Schulen im Sinne des Abs. 1 Z 3 anerkannt werden,
  2. 2. Art und Dauer der von den im Abs. 1 genannten Personen jeweils zu absolvierenden Ergänzungsausbildung, wobei auch auf die Dauer der Berufserfahrung Bedacht zu nehmen ist.

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