§ 43g
(1) § 43g.Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind Prüfungen von den Lehrkräften der betreffenden Unterrichtsfächer abzuhalten.
(2) Am Ende des Lehrganges ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. § 14 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
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