§ 43d
(1) § 43d.Die Lehrgänge gemäß § 43b haben eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden zu umfassen, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die theoretische und praktische Ausbildung hat unter Bedachtnahme auf § 10 Abs. 1 jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln, die für die Erfüllung der dem Pflegehelfer bei der Betreuung pflegebedürftiger Menschen zukommenden Aufgaben erforderlich sind, wobei insbesondere auch auf die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Belange Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die praktische Ausbildung hat sowohl
- 1. im stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
- 2. im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen sowie
- 3. im Rahmen von Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten,
zu erfolgen.
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