Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/1978
Vesikuläre Virusseuche der Schweine
§ 43c.
(1) Wird die vesikuläre Virusseuche der Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Tötung aller Schweine des verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist.
(2) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/1978
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129056
alte Dokumentnummer
N8190929307L
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