„Niederlassungsbewilligung – Forscher“
§ 43c.
(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
- 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- 2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
- 3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40198409
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