1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/1978
Afrikanische Schweinepest
§ 43b.
(1) Wird die afrikanische Schweinepest in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten Bestandes anzuordnen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.
(3) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.
1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/1978
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129055
alte Dokumentnummer
N8190929306L
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