§ 43b
§ 43b. Die Ausbildung von Pflegehelfern hat in Lehrgängen zu erfolgen, die in Verbindung mit
- 1. allgemeinen Krankenanstalten
- 2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen und
- 3. Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.
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