§ 43a.
Fällt ein Vermittler zwar nicht unter § 43 Abs. 1, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
Schlagworte
Vertreter, Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12037680
alte Dokumentnummer
N2199439261J
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