§ 43a VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 43a.

Fällt ein Vermittler zwar nicht unter § 43 Abs. 1, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen läßt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Schlagworte

Vertreter, Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12037680

alte Dokumentnummer

N2199439261J

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