§ 43a TSG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1954

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1954

§ 43a. Ansteckende Schweinelähmung.

Besteht in einem Schweinebestande der Verdacht der ansteckenden Schweinelähmung, so ist dieser Bestand auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde sogleich seuchensicher abzusondern und amtstierärztlich zu beobachten.

Zur Klärung des Seuchenverdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung eines, wenn nötig mehrerer Schweine anzuordnen.

Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem Schweinebestande amtlich festgestellt, so sind alle Schweine dieses Bestandes auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu töten. Die auf behördliche Anordnung wegen ansteckender Schweinelähmung getöteten sowie an dieser Seuche verendeten Schweine dürfen nicht enthäutet werden.

Das Fleisch der getöteten Tiere ist vor dem Verbrauche einem durch Verordnung festzusetzenden Entseuchungsverfahren zu unterziehen.

Die Schlachtung von Schweinen eines Bestandes, dessen seuchensichere Absonderung (erster Absatz) angeordnet wurde, ist nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Verendete Schweine, bei denen Schweinelähmung festgestellt wurde, sind zur Gänze unschädlich zu beseitigen. Das gleiche gilt für auf behördliche Anordnung getötete Schweine, wenn sie genußuntauglich befunden wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1954

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129054

alte Dokumentnummer

N8190929305L

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