§ 43a
Sobald die Debatte zu einem Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG eröffnet ist, können hiezu schriftliche Anträge auf Stellungnahmen von drei Bundesräten gestellt werden. § 43 Abs. 2 bis 4 und 6 finden sinngemäß Anwendung.
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