§ 43a AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Anerkennung von Ausbildungen

§ 43a.

(1) Wer die Abhaltung von Kursen zur Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 8 beabsichtigt, bedarf der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch den Bundesminister für Gesundheit für eine Ausbildung gemäß § 41 bzw. durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine Ausbildung gemäß den §§ 42 oder 43.

(2) Zu diesem Zweck sind Unterlagen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen, an die in Abs. 1 genannte Behörde zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat die Unterlagen zu prüfen und bei ausreichender Qualität der Ausbildung per Bescheid die Anerkennung auszusprechen. Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen.

(4) Die Unterlagen sind unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Strahlenschutz bei Bedarf zu aktualisieren. Zwecks Überprüfung dieser Aktualisierungspflicht kann die Behörde jederzeit die Übermittlung der aktuellen Unterlagen verlangen.

(5) Die Behörde hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Qualität der Ausbildung nicht mehr gegeben ist.

(6) Die Behörde hat Anerkennungen gemäß Abs. 3 und Widerrufe gemäß Abs. 5 den für strahlenschutzrechtliche Bewilligungen zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen.

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