§ 43 ZusIStrGH

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Verfassungsbestimmung

SIEBENTER ABSCHNITT

Wirkung der Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs

§ 43.

(Verfassungsbestimmung) Ein rechtskräftiges Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs begründet in Verfahren vor den österreichischen Gerichten wegen Schadenersatzes des Opfers gegenüber dem Verurteilten den vollen Beweis dessen, was darin auf Grund eines Beweisverfahrens festgestellt wird. Der Beweis der Unrichtigkeit der Feststellungen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20002154

Dokumentnummer

NOR40034559

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)