§ 43 ZTG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

§ 43.

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213969

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