Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten
§ 43
§ 43. Bei der praktischen Prüfung zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten hat der Bewerber die in Anlage 7 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
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