§ 43 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

Berufspiloten I. Klasse.

§ 43

(1) Der Berufspilotenschein I. Klasse berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D oder E (Typenberechtigungen D oder E) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse).

(2) Hat der Berufspilot I. Klasse bereits als Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen D erworben und legt er die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteile seiner Grundberechtigung als Berufspilot I. Klasse.

(3) Erwirbt der Berufspilot I. Klasse eine Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher Personenbeförderung im Fluge führen.

(4) Der Berufspilot I. Klasse besitzt außerdem die besondere Berechtigung,

  1. a) den Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung) sowie
  2. b) Sicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.

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