Kanzleigeschäfte
§ 43.
(1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(2) Die mit dem Prüfungswesen befaßten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057513
alte Dokumentnummer
N3199957967L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)