§ 43 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Kanzleigeschäfte

§ 43.

(1) Die Kanzleigeschäfte der Prüfungsausschüsse hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.

(2) Die mit dem Prüfungswesen befaßten Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen der Prüfungsausschüsse und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057513

alte Dokumentnummer

N3199957967L

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