Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
§ 43.
(1) Den Wehrpflichtigen des Milizstandes können, wenn militärische Rücksichten es erfordern,
- 1. bei der Entlassung aus dem Präsenzdienst,
- 2. auf Anordnung des zuständigen Militärkommandos an dem Ort und zu der Zeit, die in dieser Anordnung genannt sind,
- Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände zur persönlichen Verwahrung am Wohnort im Inland übergeben werden; die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können aber auch auf dem Post- oder Bahnwege übersandt werden. Die Wehrpflichtigen des Milizstandes sind verpflichtet, diese Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände an ihrem Wohnort im Inland gleich einem Verwahrer im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nach Maßgabe der folgenden Absätze, und soweit sich daraus nicht anderes ergibt, zu verwahren. (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(2) Die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rückgabe angeordnet wird, unentgeltlich zu verwahren. Die Kosten für die Erhaltung der verwahrten Gegenstände sind von den Wehrpflichtigen des Milizstandes zu tragen.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(3) Die Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände kann jederzeit vom zuständigen Militärkommando unter Bedachtnahme auf die militärischen Erfordernisse durch besondere Aufforderung verfügt werden. Die Verfügung kann aber auch, wenn militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine, in ortsüblicher Weise kundzumachende Anordnung getroffen werden, in der Ort und Zeitpunkt der Rückgabe zu bestimmen sind.
(4) Bei Erlöschen der Wehrpflicht oder bei Aufgabe des inländischen Wohnortes haben die Wehrpflichtigen des Milizstandes die ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände unverzüglich der ihrem ständigen Aufenthaltsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zurückzugeben.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(5) Im Falle des Ablebens eines Wehrpflichtigen des Milizstandes sind die zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der dem letzten ständigen Aufenthaltsort des Wehrpflichtigen nächstgelegenen militärischen Dienststelle unverzüglich zurückzugeben. Die Pflicht zur Rückgabe trifft folgende Personen:
- 1. die Rechtsnachfolger,
- 2. alle Personen, die mit dem Erblasser im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,
- 3. die Inhaber der Gegenstände.
- (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(6) Gehen zur Verwahrung übergebene Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände außerhalb einer Präsenzdienstleistung verloren, so ist dies von den Wehrpflichtigen des Milizstandes unverzüglich der militärischen Dienststelle zu melden, die die Gegenstände übergeben hat. Das gleiche gilt im Falle der Beschädigung eines Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstandes während dieser Zeit, sofern diese die Unbrauchbarkeit des Gegenstandes zur Folge hat.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(7) Für verloren gegangene oder beschädigte Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen den Wehrpflichtigen des Milizstandes Ersatzgegenstände übergeben werden.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(8) Wenn militärische Rücksichten es erfordern, können Ersatzgegenstände auch außerhalb einer Präsenzdienstleistung übergeben werden. Ist die Übermittlung von Ersatzgegenständen auf dem Post- oder Bahnwege oder in einer anderen Form unmöglich oder untunlich, so haben die Wehrpflichtigen des Milizstandes die Ersatzgegenstände bei der ihrem ständigen Aufenthaltsort nächstgelegenen militärischen Dienststelle zu dem vom zuständigen Militärkommando zu bestimmenden Zeitpunkt zu übernehmen. Trifft die Wehrpflichtigen des Milizstandes kein Verschulden am Verlust oder an der Beschädigung des zu ersetzenden Gegenstandes, so hat der Bund die Kosten der Übermittlung oder die den Wehrpflichtigen des Milizstandes aus der Übernahme erwachsenden notwendigen Kosten zu tragen.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(9) Ersatzansprüche des Bundes gegen die Wehrpflichtigen des Milizstandes hinsichtlich der ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände können binnen einer Fallfrist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Rückgabe der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, sofern aber eine Rückgabe – aus welchen Gründen immer – nicht möglich ist, ab dem Zeitpunkt, in dem der Bund von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
(10) Werden Wehrpflichtige des Milizstandes zum Präsenzdienst einberufen, so haben sie den Präsenzdienst jeweils mit den ihnen zur Verwahrung übergebenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen anzutreten.(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 51)
Schlagworte
Bekleidungsgegenstand, Postweg
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062768
alte Dokumentnummer
N4199012362J
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