§ 43 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 43.

(1) Die Gemeinden, Wasserberechtigten und sonstige Interessenten sind durch öffentlichen Anschlag vom Beginn der Tätigkeit einer Aufnahmegruppe und den ihr zugewiesenen Gewässerstrecken oder Einzugsgebieten zu verständigen.

(2) Vor Abschluß der Tätigkeit der Aufnahmegruppe ist in jeder beteiligten Gemeinde ein Verzeichnis der bestehenden Wasserbenutzungsrechte durch wenigstens 14 Tage öffentlich anzuschlagen. Der Anschlag hat die Aufforderung zu enthalten, alle nicht verzeichneten Wasserbenutzungsrechte binnen vier Wochen bei der Wasserrechtsbehörde anzumelden.

(3) Auf den öffentlichen Anschlag nach Abs.oderist in den örtlich in Betracht kommenden Tages- und Wochenblättern hinzuweisen.

(4) Maßnahmen nach Abs.können vom Landeshauptmann auch zum Zwecke der Überprüfung eines Wasserbuches getroffen werden.

Schlagworte

Tagesblatt

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129878

alte Dokumentnummer

N8194839270L

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