Staatskommissäre und Mitglieder der Schiedsstelle
§ 43
(1) Das Amt der nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter erlischt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.
(2) Das Amt der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Schiedsstelle nach Artikel III UrhG-Nov 1980 erlischt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Verfahren anhängig ist, erst mit Beendigung dieses Verfahrens; wenn die Amtsdauer eines dieser Mitglieder nach Artikel III § 5 UrhG-Nov 1980 vor diesem Zeitpunkt abliefe, wird sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)