§ 43 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Staatskommissäre und Mitglieder der Schiedsstelle

§ 43

(1) Das Amt der nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter erlischt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(2) Das Amt der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Schiedsstelle nach Artikel III UrhG-Nov 1980 erlischt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Verfahren anhängig ist, erst mit Beendigung dieses Verfahrens; wenn die Amtsdauer eines dieser Mitglieder nach Artikel III § 5 UrhG-Nov 1980 vor diesem Zeitpunkt abliefe, wird sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.

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