§ 43 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Organe

§ 43.

(1) Der Verein muß einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung) haben.

(2) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Gemeinden oder Gemeindeorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, bleiben diese Funktionen und die satzungsmäßig vorgesehene Zuweisung von Zuständigkeiten gewahrt, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe bestehen.

(3) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit Länder oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe eingerichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072167

alte Dokumentnummer

N5197820930L

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