Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Studiendekan/Studiendekanin
§ 43.
(1) Für die vom Wirkungsbereich einer Fakultät erfaßte(n) Studienrichtung(en) ist ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren vom Fakultätskollegium zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Gruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und die Vertreter der Gruppe der Studierenden jeweils zwei Stimmen. Die Funktionsperiode des Studiendekans beträgt zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in den an der betreffenden Fakultät eingerichteten Studienrichtungen;
- 2. Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrer zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
- 3. Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen;
- 4. Zuteilung von Prüfern, Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen;
- 5. Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;
- 6. Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;
- 7. Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Studiendekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Fakultätskollegium kann den Studiendekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.
(4) Für die Erlassung genereller Richtlinien an den Studiendekan sowie für dessen Abwahl hat jede Studienkommission ein Antragsrecht im Fakultätskollegium.
(5) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für den Studiendekan der Rektor.
(6) Dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Größe der Fakultät und die Anzahl der ihr zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vize-Studiendekane zur Seite. Überdies hat der Studiendekan die Vize-Studiendekane mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen des Studiendekans.
(7) Jeder Vize-Studiendekan ist vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welchem Vize-Studiendekan der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im übrigen gilt für die Wahl der Vize-Studiendekane § 43 Abs. 1, für deren Abberufung § 43 Abs. 3 jeweils sinngemäß.
(8) Der Studiendekan und der Vizestudiendekan dürfen nicht gleichzeitig die Funktion des Vorsitzenden oder eines Mitglieds einer Studienkommission oder des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) ausüben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001
Schlagworte
Forschungsbetrieb, Studienbetrieb, Lehrveranstaltungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR40016581
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