§ 43 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 43

(1) § 43.Zum Leiter des Kammeramtes ist ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Er wird vom Präsidenten auf Vorschlag des Vorstandes durch Dienstvertrag angestellt.

(2) Der Kammeramtsdirektor muß fachlich geschult und insbesondere in den Angelegenheiten des Veterinärwesens und der allgemeinen Verwaltung erfahren sein.

(3) Der Kammeramtsdirektor ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals des Kammeramtes. Er ist dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Ihm obliegt nach Weisung des Präsidenten die Abwicklung der laufenden Geschäfte.

(4) Dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.

(5) Der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Bundeskammer teilzunehmen. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

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