§ 43.
Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987, tritt zu dem in § 44 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Tabakwaren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 107/1962
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR12053488
alte Dokumentnummer
N3199423667L
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