§ 43 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Vorentscheidung über die Vorstellung

§ 43

§ 43. Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Vorstellungsbegehrens abändern (Vorentscheidung über die Vorstellung).

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