§ 43 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

Fünfter Abschnitt

Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und
Bewährungshilfe Bedingte Strafnachsicht

§ 43.

(1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Die bedingte Strafnachsicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.

(2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen.

Schlagworte

Bewährung, Spezialprävention, Generalprävention, Widerruf

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039673

alte Dokumentnummer

N2199749033L

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