§ 43 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Erworbene Modelle

§ 43

Kreditinstitute, die ein Modell einsetzen, das auf von Dritten entwickelten Ansätzen aufbaut, haben sämtliche Anforderungen an Ratingsysteme nachweislich selbst zu erfüllen und die Dokumentation zu erstellen.

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