§ 43 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Förderung der Ausbildung zu seemännischen Berufen

§ 43

(1) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgt.

(2) Eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.

(3) In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach § 40 Z 3 auch ein Vorschuß gewährt werden.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Schlagworte

Deckdienst, Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40064527

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