§ 43 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 43. Klassenschülerzahl.

(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule darf in der Unterstufe 25 und in der Oberstufe 30 nicht übersteigen und soll jeweils 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Sonderformen für Berufstätigemit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl in der Oberstufe von Tagesformen gelten.

(1a) Sofern in Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ein integrativer Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind im Durchschnitt (bezogen auf das Bundesland) mindestens fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten. Bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 zählt jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.

(1b) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.

(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden. Eine Schülergruppe darf nur geführt werden, wenn sich auf der betreffenden Schulstufe einer Schule mindestens 5 Schüler für den betreffenden Pflichtgegenstand angemeldet haben. Die Gesamtzahl der Schülergruppen an einer Schule darf die vierfache Anzahl der an dieser Schule geführten Klassen ab der 10. Schulstufe nicht übersteigen. Die Schülergruppen können klassenübergreifend geführt werden. Auf der 10. und 11. Schulstufe dürfen Schülergruppen nur insoweit gebildet werden, als gesichert ist, daß die Schüler der 12. Schulstufe das vorgeschriebene Gesamtstundenausmaß an Wahlpflichtgegenständen erfüllen können. Ferner ist darauf zu achten, daß für die Schüler entsprechend deren Interessen ein möglichst differenziertes Angebot an Wahlpflichtgegenständen besteht. Wenn ein Wahlpflichtgegenstand wegen Nichterreichens der Mindestschülerzahl an einer Schule nicht geführt werden kann, darf der betreffende Wahlpflichtgegenstand schulübergreifend bei einer Anmeldung von mindestens 5 Schülern geführt werden, sofern das Einvernehmen der beteiligten Schulleiter hergestellt ist; in diesem Fall darf die Gesamtzahl der Schülergruppen der Schulen, aus denen Schüler an diesem Wahlpflichtgegenstand teilnehmen, die sich aus dem dritten Satz dieses Absatzes ergebende Zahl an Schülergruppen nicht übersteigen. An Sonderformen für Berufstätigemit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der Studierenden einer Gruppe eines Wahlpflichtgegenstandes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40150855

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