6. Abschnitt
Berufsausbildung Berufsmodul
§ 43.
(1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
- 1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
- 2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- 3. Dokumentation.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40027484
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