§ 43 SanG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

6. Abschnitt

Berufsausbildung Berufsmodul

§ 43.

(1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.

(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:

  1. 1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
  2. 2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  3. 3. Dokumentation.

Schlagworte

Sanitätsrecht, Arbeitsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027484

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