Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 43.
(1) Bestehende Berechtigungen für die Ausübung von Tätigkeiten, für die gemäß § 3 eine Konzession erforderlich ist, gelten als Konzessionen im Sinne dieses Bundesgesetzes; sofern solche Berechtigungen nicht auf bestimmte Leitungswege, auf bestimmte Durchsatzkapazitäten und auf bestimmte Anschlußstellen eingeschränkt sind, gelten sie jedoch nur für jene Leitungswege, Durchsatzkapazitäten und Anschlußstellen von Rohrleitungsanlagen, für die am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Errichtungsbewilligungen vorliegen.
(2) Bestehende Genehmigungen oder Bewilligungen, die sich ihrem Wesen nach als Genehmigungen zur Errichtung von Rohrleitungsanlagen oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne des § 17 darstellen, gelten als Genehmigungen zur Errichtung oder als Betriebsaufnahmebewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Der Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 1 und 2 ist verpflichtet, seine Berechtigung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Landeshauptmann, wenn sich die Rohrleitungen über mehrere Bundesländer erstrecken oder die Grenzen des Bundesgebietes überschreiten, dem Bundesminister für Verkehr anzuzeigen.
(4) Bereits bestehende Haftpflichtversicherungen für den Betrieb von Rohrleitungsanlagen gelten als Versicherungen im Sinne des § 13 dieses Bundesgesetzes, sofern volle Deckung für die im § 11 normierten Haftungsgrenzen vorliegt.
(5) Die Bestimmungen des § 15 finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellte Betriebsleiter keine Anwendung.
(6) Auf Gasfernleitungen im Sinne des § 2 Abs. 4 findet das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935, GBlÖ. Nr. 156/1939, samt den dazu ergangenen Verordnungen und Erlässen keine Anwendung. Wird jedoch aus einer Gasfernleitung Gas an Gasversorgungsunternehmen oder Endverbraucher abgegeben, so findet ab den jeweiligen Abgabestellen für jene Leitungsteile, welche dieser Versorgung dienen, das Energiewirtschaftsgesetz samt den dazu ergangenen Verordnungen und Erlässen Anwendung.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR12071024
alte Dokumentnummer
N5197537640J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)