§ 43.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, bei § 18 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, bei § 21 und § 28 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und bei § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10003841
Dokumentnummer
NOR12042518
alte Dokumentnummer
N3195424554L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)