Erklärungen und Nachweise
§ 43.
(1) Die Verlobten oder die Partnerschaftswerber haben die Erklärungen abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit oder für die Beurteilung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten oder die Partnerschaftswerber glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und wenn die Ehefähigkeit oder die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113203
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