§ 43 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Sturzunfälle

§ 43

Die Laufsohlen des Schuhwerks, die Stürze durch Ausgleiten verhüten sollen, müssen so ausgelegt, hergestellt oder mit geeigneten aufgesetzten Vorrichtungen versehen sein, daß je nach Bodenbeschaffenheit und -zustand durch Eingriff oder Reibung fester Halt gewährleistet ist.

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